Pferdefreunde Gerolfingen/Hesselberg e.V.
Verein zur Förderung des Reitsports und der Pferdezucht
SATZUNG
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Die Pferdefreunde Gerolfingen/Hesselberg e.V. 1991 mit dem Sitz in Gerolfingen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Dinkelsbühl eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Franken e.V., dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine in Bayern und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Die entsprechenden Satzungen werden anerkannt.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereine, Gemeinnützigkeit
1.0 Die Pferdefreunde Gerolfingen/Hesselberg e.V. bezwecken:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung, den Geist zu kräftigen und gute Sitten aller Personen zu pflegen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
1.2. Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
1.3. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
1.4. Durch Hilfestellung für körperlich und geistig Behinderte, sowie für sozialgeschädigte Kinder und Jugendliche im therapeutischen Reiten, Geist und Körper zu fördern, sowie hierfür eine ausreichende Kostenbeteiligung öffentlicher Stellen gewährleistet ist.
1.5 Hilfe und Unterstützung bei der mit Sport- und Zucht verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung der Sport- und Zuchtpferde und des Tierschutzes.
1.6 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde.
1.7 Die Förderung des Reitsports in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-, Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
1.8. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport, -zucht und Haltung im Gemeindegebiet.
2.0 Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenverordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBL. I S. 613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3.0 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.0 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.0 Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6.0 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
7.0 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins,soweit die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigen an die Gemeinde Gerolfingen, die es ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.0 Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit -und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller eine Aufnahmeentscheidung durch die Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung.
2.0 Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.0 Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4.0 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Regionalverbände.
5.0 Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht die Jugendmitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft über.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.0 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.0 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. Oktober des Jahres schriftlich an den Vorstand kündigt.
3.0 Ein Mitglied kann aus dem Verein Ausgeschlossen werden, wenn es
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1.0 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.0 Die Aufnahmegelder, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.0 Beiträge sind Jährlich oder mindestens halbjährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Bausteinen und sonstigen Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
4.0 Die Erhöhung des Bausteines wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§ 6 Organe
1.0 Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und der erweiterte Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1.0 Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt wird.
2.0 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
3.0 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4.0 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt, andere Anträge werden nur behandelt,wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5.0 Abstimmungen erfolgen generell durch Handzeichen. In besonderen Fällen können auf Antrag die Abstimmungen auch geheim erfolgen, wenn eine einfache Mehrheit diesem Antrag zustimmt oder die Satzung geheime Abstimmung verlangt. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.0 Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach einer zweiten Stichwahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7.0 Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder haben kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Jugendwartes und des Jugendsprechers.
8.0 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Inhalt der Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen wiedergeben muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.0 Die Mitgliederversammlung entscheidet über
· die Wahl des Vorstandes
· die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
· die Jahresrechnung
· die Entlastung des Vorstandes
· Die Aufnahmegelder, Bausteine und sonstige Umlagen
· die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
· die Anträge nach § 3, Abs. 1, Satz 5; § 4, Abs. 3, Satz 2 und § 7, Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
2.0 Darüber hinaus sind allgemein interessierende Fragen zur Diskussion zu stellen, die der Unterrichtung der Mitglieder dienlich sind und sachliche oder fachliche Fortbildung mit sich bringen.
3.0 Die Mitgliederversammlung soll die Voraussetzung dafür bieten, dass das Niveau des Vereins der Ethik des Dienstes am Pferde gerecht wird und der Kameradschaft untereinander dienlich ist.
§ 9 Vorstand
1.0 Der Verein wird vom Vorstand geleitet
2.0 Dem Vorstand gehört an
· der Vorsitzende
· der stellvertretende Vorsitzende
· der 2. stellvertretende Vorsitzende
· der Schriftführer
· der Kassenwart
· der Jugendwart
· der technische Leiter
· der Betreuer Öffentlichkeitsarbeit
· der Betreuer interne Verwaltung
3.0 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Dies gilt auch für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
4.0 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5,0 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6,0 Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
1.0 Der Vorstand entscheidet über
· die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
· die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
· die Führung der laufenden Geschäfte
§ 11 Erweiterter Vorstand
1.0 Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Maßgabe bestehender Aufgaben bestellt.
2.0 Der erweiterte Vorstand ist grundsätzlich bei der Behandlung seiner Fachaufgaben stimmberechtigt.
§ 12 Rechtsordnung
1.0 Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist. Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.
2.0 Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen beziehungsweise aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen beziehungsweise aus den Vereinsanlagen.
3.0 Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
4.0 Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.
§ 13 Auflösung
1.0 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.0 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Gerolfingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
Geänderte Fassung nach Mitgliederversammlungsbeschluss vom 22. Januar 2006
Am Riedling 9
91726 Gerolfingen
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